|
Satzung der Landesinitiative Schulsozialarbeit e.V.
Download der Satzung als PDF-Datei
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Landesinitiative Schulsozialarbeit Rheinland-Pfalz e. V.; kurz: „LISS“. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaiserslautern. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele, Zwecke und Aufgaben (1) Weiterentwicklung der Inhaltlichen Arbeit der Schulsozialarbeit. (2) Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen und Sozialarbeiter/- pädagogen an Schulen. (3) Unterstützung bestehender Einrichtungen und Projekte. (4) Unterstützung der Forderung nach Ausweitung der Schulsozialarbeit. (5) Hilfestellung für neu entstandene Projekte. (6) Jugend-, sozial- und schulpolitische Einflussnahme. (7) Mitarbeit an der Entwicklung eines Berufsbildes für Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen und Sozialarbeiter/- pädagogen in Schulen. (8) Bindegliedfunktion zu Forschung und Lehre, die sich mit Fragen von Schulsozialarbeit befasst. (9) Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder. (10) Beratung neuer Kolleginnen und Kollegen sowie Träger. (11) Kooperation mit anderen Institutionen der Jugendhilfe, Schulen, Ausbildungsträgern und Fachgremien. (12) Öffentlichkeitsarbeit (13) Organisation von Fortbildungen (14) Beteiligung an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anderer Träger und Organisationen.
§3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die in §2 aufgeführten Zwecke und Aufgaben. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. (2) Mitglieder können Personen, Verbände und Körperschaften werden, die in Rheinland-Pfalz Schulsozialarbeit als einen Schwerpunkt betreiben oder fördern möchten. (3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen; er ist nicht verpflichtet diese Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. (4) Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Nichtzahlung der Beiträge oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist frühestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis einen Monat vor Jahresende an den Vorstand gerichtet werden. (2) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die das Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht angebracht erscheinen lassen, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten oder Verstößen gegen die einschlägigen Gesetze des Landes Rheinland-Pfalz und des Bundes. Über den Ausschluss, der schriftlich mit einer Begründung zu erteilen ist, steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Der Vorstand hat dann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Ausschluss wird nichtig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dagegen stimmt. (3) Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch bei unbegründeter Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge 6 Monate nach deren Fälligkeit. Innerhalb dieser Frist muss dem Mitglied eine schriftliche Zahlungserinnerung zugegangen sein.
§6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierbei kann zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden bzw. Körperschaften unterschieden werden.
§7 Organe Organe der Landesinitiative sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. die Regionalgruppen 3. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen. 2) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel aller Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung dies verlangt. 4) Verbände und Körperschaften werden in der Mitgliederversammlung durch eine/n von ihnen zu bestimmenden Vertreter/in vertreten; hierbei soll es sich um eine hauptamtliche pädagogische Fachkraft handeln, die mit dem Arbeitsfeld Schulsozialarbeit befasst ist. 5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Enthaltungen werden nicht gezählt. 6) Jedes Mitglied hat das Recht die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen; über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. 7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden im Wortlaut aufgenommen. 8) Wahl der/des Vorsitzenden und des Vorstandes, ggf. Abwahl muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung erscheinen. 9) Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Sie können auf Antrag per Akklamation erfolgen, wenn kein Mitglied wiederspricht. 10) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
* 1. Beratung und Beschlussfassung über die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins * 2. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben * 3. Entgegennahme des Jahresberichtes vom Vorstand einschließlich Jahresrechnung und Prüfungsbericht * 4. Wahl des/der Vorsitzenden und des Vorstands, sowie von zwei Kassenprüfer/innen * 5. Genehmigung des Haushaltsplans * 6. Regelung des Beitragswesen * 7. Entlastung des Vorstands * 8. Wahl von Delegierten für andere Gremien auf Landesebene
§9 Die Regionalgruppen Die Regionalgruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse von den in §4 (2) aufgeführten Personen, Verbände und Körperschaften. Die Regionalgruppen setzen die in §2 genannten Ziele, Zwecke und Aufgaben um. Dies geschieht in Absprache mit dem Vorstand. Die Regionalgruppen können von der Mitgliederversammlung Aufträge erhalten, Sie sind gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Regionalgruppen regulieren ihren organisatorischen Aufbau selbst.
§10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/r Stellvertreter/in, einem/r Schriftführer/in, einem/r Kassenwart/in und einem/r Beisitzer/in. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl zum/zur Vorsitzenden ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese von keinem der Kandidaten/innen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich einberufen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung. (5) Dem Vorstand obliegt die Verwirklichung der in §2 und §3 genannten Ziele und Aufgaben in enger Verbindung mit den Mitgliedern und der Mitgliederversammlung. (6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Beisitzer/in sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
§11 Vereinsvermögen (1) Das Vermögen des Vereins kann aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden und öffentlichen Zuschüssen gebildet werden. (2) Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§12 Satzungsänderung, Auflösung (1) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, welche auf Verlangen oder Empfehlung des Registergerichts oder der Finanzbehörden erfolgen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes beschlossen werden; sie sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. (3) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betreut werden.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Kaiserslautern am 18.05.2003
|